Abrechnung von THW-Einsätzen

Keine Frage, der Einsatz des Technischen Hilfswerks kostet Geld, doch gerade für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen profitieren im Rahmen einer Änderung des THW-Gesetzes (THWG) nun von regelmäßigem Kostenverzicht.

Nach § 6 Abs. 1 THWG soll auf die Abrechnung der Einsatzauslagen verzichtet werden, wenn die Kosten zulasten der anfordernden Stelle der Gefahrenabwehr gingen. Müsste bspw. eine anfordernde Feuerwehr die Kosten eines THW-Einsatzes selbst tragen, weil sie sie nicht an den Verursacher weiter reichen kann, so verzichtet das THW regelmäßig auf die Kostenerstattung.

Neben den Maßgaben des THW-Gesetzes richtet sich die Abrechnung von Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk insbesondere nach der THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV).

Dabei wird zwischen zwei Abrechnungsverfahren unterschieden:

  • Bei technischer Hilfe (Amtshilfe für Behörden) kommt der Auslagensatz zur Anwendung.
  • Bei sonstigen technischen Hilfeleistungen (für Dritte) kommt der Kostensatz zur Anwendung.

(Wir prüfen die bereitgestellten Unterlagen regelmäßig auf Aktualität. Trotzdem können wir für diese nicht garantieren.)

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