Arbeitgeber
Das Technische Hilfswerk muss sich im Einsatzfall nicht nur auf seine Helferinnen und Helfer verlassen können. Auch die vielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber spielen eine wesentliche Rolle, indem sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrem Engagement im Bevölkerungsschutz unterstützen. Gleichzeitig profitieren sie von den umfangreichen technischen und fachlichen Kompetenzen, die ihre Mitarbeitenden beim Dienst im THW hinzugewinnen.
§3 Abs. 1 THWG regelt:
"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. [...] Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt."
Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben jedoch nicht auf den Kosten sitzen, sondern bekommen das weitergezahlte Arbeitsentgelt bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag erstattet.
Das Technische Hilfswerks ist bemüht, Freistellungen, sofern möglich, frühzeitig mitzuteilen und Rücksicht auf die betrieblichen Belange zu nehmen. Ist eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer im Betrieb gerade unabkömmlich, wird stattdessen versucht, auf andere Einsatzkräfte zurückzugreifen. Dies ist gerade deshalb häufig möglich, weil ein Großteil der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Mitarbeit im Bevölkerungsschutz entschlossen unterstützt.