Keine Frage, der Einsatz des Technischen Hilfswerks kostet Geld, doch gerade für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen profitieren im Rahmen einer Änderung des THW-Gesetzes (THWG) nun von regelmäßigem Kostenverzicht.
Nach § 6 Abs. 1 THWG soll auf die Abrechnung der Einsatzauslagen verzichtet werden, wenn die Kosten zulasten der anfordernden Stelle der Gefahrenabwehr gingen. Müsste bspw. eine anfordernde Feuerwehr die Kosten eines THW-Einsatzes selbst tragen, weil sie sie nicht an den Verursacher weiter reichen kann, so verzichtet das THW regelmäßig auf die Kostenerstattung.
Neben den Maßgaben des THW-Gesetzes richtet sich die Abrechnung von Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk insbesondere nach der THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV).
Dabei wird zwischen zwei Abrechnungsverfahren unterschieden:
- Bei technischer Hilfe (Amtshilfe für Behörden) kommt der Auslagensatz zur Anwendung.
- Bei sonstigen technischen Hilfeleistungen (für Dritte) kommt der Kostensatz zur Anwendung.